Allgemeine Leasingbedingungen (ALB)

der

INOVAMED GmbH (Holding)

Grüner Weg 103a

52070 Aachen

sowie der Tochtergesellschaften mit gleichem Firmensitz

INOVAMED medical GmbH, INOVAMED regio GmbH, INOVAMED services GmbH

1. Vertragsschluss

  • (1) Der Leasingnehmer (im Folgenden „LN“ bezeichnet) bietet mit der Unterzeichnung eines Formulars (z.B. Leasingvertrag oder Übergabeprotokoll Leasingobjekt) dem Leasinggeber (im Folgenden „LG“ bezeichnet) den Abschluss eines Leasingvertrags an. Der LN ist einen Monat an dieses Angebot gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit seiner Gegenzeichnung durch den LG zustande.
  • (2)   Der LN ist verpflichtet, die zwischen ihm und dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen vollständig an den LG zu übermitteln.     

2. Leasingentgelt, Anpassung, Fälligkeit

  • (1)   Das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer (Leasingentgelt) für die Beschaffung und Gebrauchsüberlassung besteht aus den Leasingraten, der Mietsonderzahlung, dem kalkulierten, vom LN garantierten Restwert und dem Entgelt für sonstige Dienstleistungen.
  • (2)   Der LN und der LG können die entsprechende Anpassung des Leasingentgelts verlangen, wenn
    • a) sich die Anschaffungskosten aufgrund von Umständen ändern, die nicht im Einflussbereich des LG liegen,
    • b) sich die Refinanzierungskosten des LG im Zeitraum zwischen dem Angebot des LN und der Abnahme des Objekts verändern,
    • c) sich der Umsatzsteuersatz ändert.
  • (3) Das Leasingentgelt und seine Bestandteile sind im selben Verhältnis anzuheben oder zu verringern wie sich Mehr- oder Minderkosten ergeben.
  • (4) Die Leasingraten und sonstige Dienstleistungen sind jeweils zum 1. eines Monats fällig und im Voraus zu entrichten. Die Mietsonderzahlung ist mit Abnahme fällig. Nutzt der LN das Objekt schon vor der Fälligkeit der ersten Leasingrate, ist LG berechtigt, für diesen Zeitraum ein Entgelt in Höhe einer anteiligen Leasingrate zu berechnen. Ab diesem Zeitpunkt gelten sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. des Kalendermonats, welcher dem Tag der Übernahme folgt.
  • (5) Bei Leasingverträgen, die auf unbestimmte Dauer geschlossen werden und die voraussichtliche Dauer der Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts im Voraus nicht festgelegt werden kann, da diese bspw. abhängig von der Behandlungszeit eines Patienten ist, beginnt die Laufzeit mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und endet mit der dokumentierten Rückgabe des Leasingobjekts an den LG. Die Abrechnung des gesamten Leasingzeitraums erfolgt im Anschluss an die dokumentierte Rückgabe des Leasingobjekts. Bei monatsübergreifender Leasingdauer wird die Dauer der Gebrauchsüberlassung tagesgenau für den abgelaufenen Monat abgerechnet.

3. Vertragsverlängerung, Andienungsrecht

  • (1)   Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten, einschließlich Mietsonderzahlung, die Gesamtkosten des LG für das Objekt nur teilweise decken. Der LN verpflichtet sich hiermit zur Vollamortisation (Begleichung der Gesamtkosten des LG) im Fall der Andienung. 
    • a) Vertragsverlängerung – der LG ist berechtigt, mit dem LN vor Ablauf des Vertrages über die Verlängerung des Leasingvertrags zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss der LG spätestens drei Monate vor Beendigung des Leasingvertrags zugehen. Der LG wird innerhalb von zwei Monaten über eine Annahme des Antrags entscheiden.
    • b) Andienung – kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so kann der LG zur Deckung der Gesamtkosten vom LN verlangen, das Objekt bei Ablauf der Leasingzeit zum kalkulierten, vom LN garantierten Restwert zuzüglich Umsatzsteuer in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei Andienung befindet.
    • c) Drittverwertung – wird das Objekt an einen Dritten veräußert, und der kalkulierte, vom LN garantierte Restwert nicht erzielt, so ist der LN verpflichtet, die Unterdeckung / den Differenzbetrag auszugleichen. 

Die Haftung des LG wird entsprechend Ziff. 9, Abs. 6 ausgeschlossen, bzw. eingeschränkt. Der Kaufpreis ist gleichzeitig mit Beendigung des Leasingvertrags fällig. Sofern sich aus dem Eigentumswechsel Kosten und Steuern ergeben, trägt sie der LN.

4. Lieferung, Abnahme 

  • (1)   Der LN wird das Objekt für den LG entgegennehmen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung des LG schriftlich bestätigen (Abnahme). Dies gilt auch im Falle der Nacherfüllung durch den Lieferanten. Nimmt der Lieferant zwischen Bestellung und Auslieferung des Objekts Konstruktions-, Form- und Farbänderungen oder Änderungen im serienmäßigen Lieferumfang vor, ist der LG berechtigt, das Objekt dem LN in der geänderten Ausführung zu überlassen, sofern die Abweichung nicht erheblich ist. Kommt es zur Rückgängigmachung des Kauvertrages, so steht der LN gegenüber dem LG dafür ein, dass ein vom LG an den Lieferanten gezahlter Kaufpreis von diesem an den LG wieder zurückerstattet wird; dies gilt nur bei Kaufleuten.
  • (2)   Das Vorliegen der unterzeichneten Übernahmebestätigung ist Voraussetzung für die Bezahlung des Kaufpreises und durch LG. Hat der LN eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme des Objekts zu vertreten, so hat er einen dem LG hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Leasingzeit beginnt mit der Abnahme oder mit dem Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen.
  • (3)   Kommt der Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und dem LG nicht zustande, so gilt der Leasingvertrag als von Anfang an nicht geschlossen. Der LN kann vom Leasingvertrag zurücktreten, falls die Lieferpflichten des Lieferanten aus dem Kaufvertrag vor Abnahme erlöschen. Ansprüche gegen den LG stehen dem LN nicht zu. Als Ausgleich tritt der LG dem LN seine Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung ab. Insoweit gelten Ziffer 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.

5. Instandhaltung, Wartung

Der Leasingnehmer wird das Objekt sachgerecht nutzen und auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand erhalten. Ersatzteile gehen in das Eigentum des LG über. Soweit dies üblich ist, wird der LN einen Wartungsvertrag abschließen. Kommt der LN seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat LG nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bzw. Abnahme das Recht, sie zu erfüllen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen hat der LN dem LG zu erstatten.     

 

6. Eigentum, Nutzung

  • (1)   Änderungen und Einbauten am Objekt, die dessen Funktionsfähigkeit und Werthaltigkeit wesentlich verändern, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des LG.
  • (2) Der LN hat das Objekt von allen Rechten Dritter freizuhalten, insbesondere darf es nicht ohne Zustimmung des LG zum wesentlichen Bestandteil oder zum Zubehör einer anderen Sache gemacht werden. Er hat Vollstreckungsmaßnahmen und von Dritten behauptete Ansprüche sofort entgegenzutreten und sie LG schriftlich mitzuteilen.
  • (3) War der LN Eigentümer des Objekts, so wird er eine Verzichtserklärung des Vermieters auf das Vermieterpfandrecht bzw. eine Freistellungserklärung der Grundpfandgläubiger wegen der Zubehörhaftung beibringen.
  • (4) Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte sind unzulässig.
  • (5) Der LN tritt schon jetzt etwaige Ersatz-, Vergütungs- und Herausgabeansprüche, insbesondere Untermietansprüche gegen Dritte sicherheitshalber an den LG ab. Der LG nimmt die Abtretung an.
  • (6) Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Objekt besichtigen.

7. Versicherungen

  • (1) Der LN ist verpflichtet, das Objekt auf seine Kosten für die Dauer des Leasingverhältnisses zum Neuwert (bzw. zur für das Objekt höchstmöglichen Versicherungssumme) gegen Verlust, Abhandenkommen, Untergang und Beschädigung zu versichern. Hierzu wird er z. B. für fahrbare / transportable Maschinen eine Maschinen- und Kaskoversicherung, für stationäre Maschinen eine Maschinenversicherung und für EDV-Anlagen / EDV-Geräte bzw. Geräte aus überwiegend elektrischen Komponenten eine Elektronikversicherung abschließen. Außerdem hat der LN dafür Sorge zu tragen, dass für durch das Objekt verursachte Schäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe besteht.
  • (2) Der LN ist verpflichtet, den Abschluss dieser Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Leasingbeginn durch Vorlage des Versicherungsscheins oder einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherung nachzuweisen. Kommt er dieser Pflicht oder der Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie trotz schriftlicher Abmahnung durch den LG nicht nach, ist der LG berechtigt, auf eigene Kosten die entsprechende Versicherung abzuschließen bzw. anstelle des LN die Prämie zu zahlen.
  • (3) Der LN ist berechtigt und verpflichtet, eine evtl. erforderliche Schadensabwicklung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Der LG ist unverzüglich vom Schadensfall und über den Stand der Schadensabwicklung zu unterrichten.
  • (4) Der LN tritt bereits jetzt alle Rechte aus Versicherungsverträgen sowie seine Ansprüche gegen schädigende Dritte und gegen deren Versicherung an den LG ab. Der LG nimmt die Abtretung an. Der LG wird erhaltene Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflicht des LN anrechnen, bzw. die Leistungen dem LN zur Wiederherstellung des Objekts zur Verfügung stellen.
  • (5) Der LN haftet für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen und für die eine Versicherung oder ein Dritter nicht eintritt.

8. Gefahrtragung

  • (1) Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlusts oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Objekts, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Dieses Ereignis entbindet den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. Der LN wird den LG von solchen Ereignissen unverzüglich unterrichten. Der LN ist verpflichtet, entweder das Objekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Die Parteien sind sich schon jetzt einig, dass der LG Eigentümer des Ersatzobjektes wird und es im Rahmen dieses Leasingvertrages an den LG verleast. Das Eigentum am ursprünglichen Objekt steht dann dem LN zu.
  • (2) Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dann dem LG den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Ziffer 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
  • (3) Der LG setzt dem LN zur Ausübung seines Wahlrechts eine Frist von zwei Wochen. Übt der LN sein Wahlrecht in dieser Frist nicht aus, endet der Leasingvertrag zum Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats.

9. Gewährleistung, Nachlieferung, Haftungsausschluss

  • (1) Der LN wählt das Objekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. Der LG haftet insbesondere nicht für die Art der Konstruktion, die Ausführung, die Tauglichkeit, die Garantien jeder Art – auch von Dritten – sowie für Rechtsmängel des Objekts. Etwaige Mängel und Fehler am Objekt lassen auch die Pflicht des LN unberührt, die Leasingraten in voller Höhe, jeweils bei Fälligkeit zu zahlen.
  • (2) Zum Ausgleich hierfür tritt der LG alle ihn gegen den jeweiligen Lieferanten und Dritte zustehenden Rechte und Ansprüche wegen Pflichtverletzung (z. B. wegen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder aus Garantien bezüglich Lieferung oder Beschaffenheit – auch von Dritten - ), insbesondere auch Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz – mit Ausnahme des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs aus Rückabwicklung, Minderung oder Ersatz des dem LG entstandenen Schadens – an den LN ab. Der LN nimmt diese Abtretung an. Die Vertragsparteien haben die Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Lieferanten anerkannt.
  • (3) Der LN ist berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten – ggf. auch gerichtlich – im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit Ansprüche nicht wirksam übertragen wurden, wird der LN hiermit zu ihrer Geltendmachung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt mit der Maßgabe, dass Zahlungen aus Rückabwicklung, Minderung und für Schäden des LN direkt an den LG zu leisten sind. Der LN wird Leistungsstörungen und insbesondere Mängel am Objekt während der Vertragslaufzeit unverzüglich gegenüber dem Lieferanten rügen und LG fortlaufend zeitnah informieren. (Sofern sich Lieferant und LN nicht über die Wirksamkeit eines von dem LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes statt der Leistung des Objekts oder einer Minderung einigen, kann der LN die Zahlung der Leasingraten erst dann – im Falle der Minderung anteilig – vorläufig verweigern, wenn er die entsprechenden Rechte und Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LG nicht von seiner Zahlungspflicht. Kommt es zur Nachlieferung, stimmt LG einer Ersetzung des Objekts Zug um Zug gegen ein gleichwertiges neues Objekt zu, das der Lieferant direkt an LG zu übereignen hat. Dies wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren. Vorsorglich übereignet der LN hiermit im Voraus das Ersatzobjekt an den LG, welcher die Übereignung hiermit annimmt. Der LN hält den Besitz als Leasingnehmer für den LG. Der LN unterrichtet den LG unverzüglich von der Ersetzung und teilt dem LG die Maschinennummer und/oder sonstige Unterscheidungskennzeichen mit.)
  • (4)
    • a) In jedem Fall – auch bei Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses – wird die Gewährleistung bei neuen Objekten auf ein Jahr begrenzt und bei Gebrauch vollständig ausgeschlossen. Ist der LN Verbraucher wird die Gewährleistung bei neuen Objekten auf zwei Jahre und bei gebrauchten auf ein Jahr begrenzt.
    • b) Der Haftungsausschluss gilt nicht
      • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des LG;
      • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Objekts für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
      • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des LG, wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt;
      • für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des LG beruhen. 

10. Verzug, Freistellung, Kosten, Zahlung

  • (1) Zahlt der LN bei Fälligkeit nicht, kann der LG unbeschadet weitergehender Ansprüche den gesetzlichen Verzugszins in Rechnung stellen. Für jede Mahnung hat der LN ferner eine Gebühr von 15,00 € zu entrichten.
  • (2) Alle Nebenkosten und Steuern, die in Zusammenhang mit dem Erwerb, Lieferung, Montage, Besitz und Gebrauch des Objekts entstehen, übernimmt der LN. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen frei, die gegen den LG erhoben werden, wenn der LN Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften nicht beachtet. Der LN stellt weiter den LG von allen Ansprüchen und Pflichten frei, die im Falle einer Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auf den Kauf des Objekts oder des Leasinggeschäfts gegen den LG geltend gemacht werden.
  • (3) Bei Zahlung per Dauerauftrag / Überweisung / Scheck erhöht sich die monatliche Leasingrate um 10,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, wegen des höheren Bearbeitungsaufwandes beim LG gegenüber der Einziehung im Lastschriftverfahren.

11. Kündigung, Schadenersatz 

  • (1) Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Sie gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben (§ 580 BGB).
  • (2) Jeder Vertragsteil kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Vorschriften fristlos kündigen.
  • (3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • a) der LN mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der LG dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
    • b) der LN mit der Leistung einer vereinbarten Kaution oder Leasingsonderrate in Verzug gerät.
    • c) eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des LN oder seines persönlich haftenden Gesellschafters oder in der Werthaltigkeit der für diesen Vertrag gestellten Sicherheiten eintritt; nach Insolvenzantrag ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs vor Antrag oder wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ausgeschlossen, solange das Insolvenzverfahren noch anhängig ist.
    • d) der LN oder sein persönlich haftender Gesellschafter unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
    • e) der LN oder sein persönlich haftender Gesellschafter seine Pflicht zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach angemessener Fristsetzung nicht nachgekommen ist.
  • (4)   Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der LN verpflichtet, den dem LG entstandenen Schaden zu ersetzen. Sofern der LG nicht einen höheren oder der LN einen geringeren Schaden nachweist, kann der LG diejenigen Leasingraten, die ohne eine Kündigung während der Leasingzeit noch zu zahlen gewesen wären, dem kalkulierten, vom LN garantierten Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Netto-Verwertungserlös und eine Versicherungsentschädigung werden dem LN nach Abzug der Kosten auf den Schadenersatzanspruch des LG angerechnet. Wird ein den Schaden übersteigender Verwertungserlös erzielt oder Zeitwert des Objekts ersetzt, steht dieser dem LG zu. Für eine evtl. Unterdeckung haftet der LN.
  • (5)   Der LG genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Objekt zum Händlereinkaufspreis verwertet.

12. Rückgabe

  • (1) Der LN hat das Leasingobjekt vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem und wie bei Übernahme sortiert und verpacktem Zustand, nebst mit übergebenen zugehörigen Unterlagen und mitvermietetem Zubehör bei Beendigung des Leasingverhältnisses zurückzugeben.
  • (2) Hat der LN das Objekt zurückgegeben, so trägt er Kosten und Gefahr des Abbaus und der Rücklieferung an eine von dem LG bestimmte inländische Anschrift sowie etwa anfallende Entsorgungskosten. Wenn Gebrauchsspuren vorliegen, die über den üblicherweise bei sorgfältigem vertragsgemäßem Gebrauch entstehenden Verschleißspuren liegen, kann der LG die Beseitigung der Gebrauchsspuren verlangen. Kommt der LN der Aufforderung zur Beseitigung der Gebrauchsspuren innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der LG die Spuren selbst auf Kosten des LN beseitigen.
  • (3) Über den Zustand des Objekts wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Wird keine Einigung über den Zustand erzielt, ist ein vereidigter Sachverständiger einzuschalten. Die Sachverständigenkosten trägt der LN, sofern der Sachverständige die im Rücknahmeprotokoll aufgeführten Mängel und Schäden überwiegend bestätigt. Andernfalls tragen LG und LN die Sachverständigenkosten je zur Hälfte. Eine unfallbedingte Wertminderung, die dem LG erstattet wird, ist bei der Beurteilung des Zustands des Objekts nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
  • (4) Gibt der LN das Objekt nicht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der LG ausdrücklich vor. Der LG hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz am Objekt zu verschaffen.  

13. Auskünfte, Legitimation, Genehmigung  

  • (1) Der LN und sein persönlich haftender Gesellschafter sind verpflichtet, dem LG vor und während der Laufzeit des Vertrags alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle insbesondere für das refinanzierende Institut kreditaufsichtsrechtlich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • (2) Der LN hat dem LG die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 4 GwG notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • (3) Der LN ist verpflichtet, den LG umgehend über Vorkommnisse zu unterrichten, die für das Leasingverhältnis von Bedeutung sein können.
  • (4) Der LN sichert ausdrücklich zu, dass alle für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Genehmigungen (z. B. der Aufsichtsbehörde) vorliegen und die den Vertrag für den LN unterzeichnenden Personen zur Unterzeichnung legitimiert sind.  

14. Allgemeine Bestimmungen   

  • (1) Aufrechnung, Zurückbehaltung: Gegen die Ansprüche des LG kann der LN nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem LN nur zu, soweit es auf Ansprüche aus dem Vertrag beruht.
  • (2) Sitz- oder Wohnortverlegung: Der LN hat einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes dem LG unverzüglich anzuzeigen.
  • (3) Abtretung: Eine Abtretung der dem LN aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ausgeschlossen. Der LN ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen; der LG bleibt ermächtigt, die Rechte und Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
  • (4) Geltung auch für persönlich haftenden Gesellschafter: Pflichten aus diesem Vertrag, die den LN betreffen, gelten zugleich auch für den persönlich haftenden Gesellschafter.
  • (5) Schriftform: Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  • (6) Teilnichtigkeit: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • (7) Gerichtsstand: Gerichtsstand für Kaufleute ist Aachen. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn der LN oder sein persönlich haftender Gesellschafter nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • (8) Rechtswahl: Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).  

15. Rechtsnachfolge   

  • (1) Der LG ist berechtigt, den Anspruch auf Leasingraten sowie alle sonstigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere zur Sicherung der für die Refinanzierung geschaffenen Mittel zu übertragen. Der LN bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
  • (2) Der LG ist in diesem Fall auch berechtigt, die persönlichen Daten des LN an Dritte weiterzugeben.  

16. Kein Erwerbsrecht   

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dem LN aufgrund dieses Vertrags kein Anspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Leasingobjekt zusteht.